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ZPO § 449 Vernehmung von Streitgenossen

ZPO § 449 Vernehmung von Streitgenossen

[ Auszug: Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu verne ... ]